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ISO 9001
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AGB

 

Müller-electronic GmbH

Entwicklung - Fertigung elektronischer Geräte
Fritz-Garbe-Str. 2, 30974 Wennigsen
Tel: 05103/7060-0 Fax: 05103/7060-70

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Vertragsabschluss
1.1. Wir verkaufen und liefern nur aufgrund der nachstehenden Liefer- und
Zahlungsbedingungen. Der Kaufvertrag bedarf zur Verbindlichkeit der schriftlichen
Auftragsbestätigung des Verkäufers Müller-electronic GmbH (nachfolgend ME
genannt). Der Auftraggeber (nachfolgend Kunde genannt) erkennt diese AGB durch
seinen Auftrag vorbehaltlos an.
1.2. Der Kaufvertrag, seine Ergänzungen und (oder) Änderungen bedürfen der
Schriftform. Angebote von ME sind freibleibend.
1.3. ME bleibt Zwischenverkauf vorbehalten; weiterhin die Abwicklung des
Kaufvertrages über einen von ME zu benennenden Fachhändler.
1.4. Leistungsbeschreibungen in Preislisten, Angeboten und sonstigen allgem.
Drucksachen bedürfen für ihre Verbindlichkeit der ausdrücklichen Aufnahme in den
Vertrag.
1.5. An sämtlichen im Verlauf der Vertragsausführung erarbeiteten Unterlagen bleiben
ME die Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Diese Unterlagen dürfen ohne
Genehmigung von ME weder veröffentlicht, vervielfältigt noch Dritten zugänglich
gemacht werden oder für einen anderen Zweck verwendet werden.


2. Preise
2.1. Alle Preise berechnen sich gemäß den am Tag der Lieferung gültigen
Nettopreislisten zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer. ME ist eine entsprechende
Berichtigung der in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise vorbehalten.
2.2 Die Kosten für die Versendung (Verpackung, Fracht und Porto) trägt der Kunde und
diese werden gesondert berechnet.


3. Versand und Gefahrenü̈bertragung
3.1. Vorschrift für die Versendung ist vom Kunden mit der Bestellung zu geben.
Andernfalls erfolgt die Wahl des geeigneten Beförderungsmittel bzw. -weges durch ME
nach bestem Ermessen ohne Anspruch auf günstigste Verfrachtung.
3.2. Auf Verlangen des Kunden wird die Sendung auf seine Kosten gegen die von ihm
bezeichneten Risiken - soweit möglich - versichert.
3.3. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware zur Zahlung des
Kaufpreises verpflichtet zu sein, geht mit Absendung ab Lieferort auf den Kunden über.
Wird der Versand ohne Verschulden von ME verzögert, so lagert die Ware auf Kosten
und Gefahr des Kunden. Die Anzeige der Versandbereitschaft steht dem Versand
gleich.


4. Lieferfristen
4.1. Liefertermine werden nach bestem Wissen so genau wie möglich in der
Auftragsbestätigung angegeben. Sie sind unverbindlich und so festgelegt, dass sie bei
normalem Geschäftsablauf eingehalten werden können. Die Lieferfrist beginnt mit dem
Eingang der Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor der Beibringung der
vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor
Beibringung einer eventuell vereinbarten Anzahlung.
4.2. Durch alle Fälle von höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, unzureichender
Material- und Energieversorgung, Mangel an Transportmöglichkeiten und andere
ähnliche Ereignisse, gleichviel, ob diese Umstände bei ME oder einem Vorlieferanten
eingetreten sind, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch, wenn ME
einen vom Kunden zu vertretenden Umstand heraus die Liefertermine nicht einhalten
kann.
4.3. Bei Verzug von ME kann der Kunde nach Ablauf der von ihm gesetzten
angemessenen Nachfrist, die mit der Mitteilung verbunden sein muss, dass der Kunde
nach Fristablauf die Leistung ablehnen wird, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware
bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Die Frist beginnt mit Eingang der
schriftlichen Nachfristsetzung des Kunden bei ME. Ein Schadenersatz wegen
Nichterfüllung ist ausgeschlossen, wenn ME den Verzug nicht mindestens grob
fahrlässig verursacht hat.


5. Abnahmeverzug
5.1. Verweigert der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist
die Abnahme oder erklärt er vorher ausdrücklich, nicht abnehmen zu wollen, kann ME
vom Vertrage zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser
beträgt 1/3 des Bestellpreises, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden
nachweisen kann. Trotzdem bleibt ME vorbehalten, einen höheren nachgewiesenen
Schaden geltend zu machen.


6. Zahlung
6.1. Zahlungen sind ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
vorzunehmen. Der Rechnungsbetrag muss ME am dem 30. Tag ab Rechnungsdatum
zur Verfügung stehen. Maßgeblich für die Zahlungsfrist ist dabei das Rechnungsdatum.
6.2. Skontoabzüge dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie ausdrücklich auf der
Rechnung zugelassen sind, unberechtigte Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
Skonti werden außerdem nicht gewährt, wenn der Kunde mit der Bezahlung früherer
Lieferungen in Rückstand ist.
6.3. Lieferungen bis zu EUR 300,00 kann ME nach eigenem Ermessen per Nachnahme
durchführen.
6.4. Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen zulässig.
Zurückbehaltungsrechte sind nur zulässig im Rahmen von §320 BGB.
6.5. Wechsel oder Schecks werden nur erfü̈llungshalber, nie an Erfüllungsstatt
angenommen.
6.6 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, hat er die Kosten für Mahnschreiben zu tragen
und den Schuldbetrag mit 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Bei Zahlungsverzug ist ME berechtigt, alle
offenen Forderungen, einschließlich derjenigen, für die Wechsel gegeben wurden,
sofort fällig zu stellen und noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung
oder gegen ausreichende Sicherheiten zu erbringen.
6.7. Entwicklungskosten sind ausschließlich rein netto ohne Abzug zahlbar.


7. Rücktrittsrechte
7.1. Werden ME nach Abschluss des Kaufvertrages über den Kunden Umstände
bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen bzw. Tatsachen, die ME nach den
Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmannes von dem Kaufvertrag hätten Abstand
nehmen lassen, ist ME berechtigt, keine weiteren Lieferungen an den Kunden zu
leisten, bis der Kunde die Zahlungen geleistet hat oder eine angemessene
Sicherheitsleistung für die Kaufpreisforderung hinterlegt hat. ME ist ebenfalls dazu
berechtigt, unter Berücksichtigung und Berechnung eventuell bisher aufgetretener
Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten.


8. Eigentumsvorbehalt
8.1. ME behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an
den Liefergegenständen vor. Der Kunde darf die Ware auch nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang veräußern oder verarbeiten.
8.2. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind dem
Kunden untersagt. Der Kunde hat ME bei Pfändung oder Beschlagnahme oder
sonstigen Maßnahmen Dritter unverzüglich zu informieren.
8.3. Bei Zahlungsverzug behält sich ME vor, die Eigentumsrechte an der Ware geltend
zu machen.
8.4. Forderungen, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehen,
werden schon jetzt an ME abgetreten. Dies gilt ebenfalls für den Fall, dass die
Vorbehaltsware verarbeitet bzw. mit anderen Waren vermischt wird. Maßgeblich für
den Wert bleibt der ursprüngliche Rechnungsbetrag der Vorbehaltsware. Der Kunde ist
nur solange zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, wie er seine
Zahlungsverpflichtungen nachkommt. ME nimmt die Abtretung an.
8.5. Sicherheiten, die ME zur Sicherung der Forderung übergeben wurden, verpflichten
ME auf Verlangen des Kunden zur Freigabe, wenn der Wert der überlassenen
Sicherheiten mindestens 20 % über dem Wert der Forderung liegt. Die Auswahl der
Sicherheiten obliegt dem Ermessen von ME.


9. Gewährleistung
9.1. Der Kunde hat unvollständige und unrichtige Lieferungen unverzüglich ME
mitzuteilen.
9.2. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn der
Kunde nicht binnen zwei Wochen sie seit Lieferung rügt.
Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung schriftlich angezeigt werden.
9.3. ME übernimmt ab Lieferung für die Dauer von 6 Monaten eine Garantie für die
Ware. Innerhalb dieser Zeit hat der Kunde auf Geräte, die infolge Material- oder
Fabrikationsfehlern schadhaft werden, Anspruch auf kostenlosen Ersatz oder
kostenlose Instandsetzung des Gerätes im Lieferwerk. Kosten für Reise- und
Arbeitszeit eines Technikers bzw. Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden.
9.4. Ersetzte Teile werden Eigentum von ME.
9.5. Der Garantieanspruch erstreckt sich nicht auf Schäden, die auf normalen
Verschleiß, unsachgemäße Behandlung, auf ungewöhnliche Umwelteinflüsse oder
Krafteinwirkung zurückzuführen sind. Der Anspruch erlischt ebenfalls bei Reparaturen
und sonstigen Eingriffen durch den Kunden bzw. durch Dritte.
9.6. Ansprüche auf Rü̈ckgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung), Herabsetzung
des Kaufpreises (Minderung) sowie Ansprüche auf Ersatz eines unmittelbar
aufgetretenen Schadens sind ausgeschlossen.


10. Schutzrechtsverletzungen
10.1. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Weiterverarbeitung oder dem Verkauf keine
fremden Schutzrechte (Patente, Lizenzen, Warenzeichen pp.) zu verletzen.


11. Software
11.1. Alle von ME für Kunden erstellte Software verbleibt im ausschließlichen Besitz
von ME.
11.2. Sämtliche an den Kunden mitgelieferten Programme, Dokumentationen und
Materialien dürfen nur für den vereinbarten Zweck genutzt werden. Der Kunde
verpflichtet sich, alle im Rahmen der geschäftlichen Beziehung übergebenen
Handbücher, Programme und Dokumentationen geheim zu halten und diese an einem
sicheren Ort aufzubewahren und vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen. Die Haftung
bei Verstößen übernimmt der Kunde für eigenes und fremdes Verschulden.


12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für gegenseitige Ansprüche ist Hannover.
12.2. ME ist aber auch berechtigt, ihre Ansprüche an dem Sitz des Kunden geltend zu
machen.


13. Schlussbestimmungen
13.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.2. Falls ein Teil der vorstehenden Bedingungen unwirksam wird, so berü̈hrt das
nicht die Wirksamkeit der ü̈brigen Bestimmungen. An diese Stelle tritt dann eine
Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksam gewordenen Bestimmung am
nächsten kommt.

 


Stand Februar 2021


Müller-electronic GmbH


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Fon +49 (0) 5103 7060-0
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